Vereinssatzung
Satzung
des Vereins "Tierschutz im Landkreis Leer e.V."
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Der Verein "Tierschutz im Landkreis Leer e. V. hat seinen Sitz in 26670 Uplengen-Jübberde und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leer eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund (DTB). Vereinsregister-Nummern: Amtsgericht Leer: VR 432, Amtsgericht Aurich: VR 110 110.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein will das Wohlergehen der Tiere fördern und verhindern, dass Tieren Schmerzen, Leiden oder Schaden zugefügt werden. Durch Aufklärung und Belehrung sucht er das Verständnis und Verantwortungsbewusstsein für alle Tiere zu wecken und zu fördern. Ihr Recht auf Leben und Lebensraum will er durch Schutzmaßnahmen sichern und für eine artgemäße Tierhaltung eintreten. Er ist behilflich, die zum Schutz von Tieren erlassenen Rechtsvorschriften und Regelungen durchzusetzen.
3. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
a) Errichtung und Betreibung eines Heims zur Aufnahme, Unterbringung und Verpflegung von Tieren gemäß der Heimordnung des Deutschen Tierschutzbundes,
b) Zusammenarbeit mit Organisationen, die sich dem Natur-, Landschafts-und Umweltschutz widmen, sofern dies den Bestrebungen des Vereins dient,
c) Öffentlichkeitsarbeit.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder können erstattet werden .
Die Einhaltung dieser Grundsätze unterliegt der Rechnungsprüfung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitglieder; Erwerb der Mitgliedschaft
1. Dem Verein können angehören
a) ordentliche Mitglieder: volljährige, natürliche Personen oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personenzusammenschlüsse jeder Art; Jugendliche mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
b) Ehrenmitglieder, die nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom Vorstand ernannt werden., weil sie sich um den Tierschutz oder den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann bei unwürdigem oder vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss der Mitgliederversammlung von zwei Dritteln stimmberechtigter Mitglieder entzogen werden.
Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder sie sind von Beitragszahlungen befreit .
c) fördernde Mitglieder: als fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personenzusammenschlüsse jeder Art aufgenommen werden, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins ideell unterstützen wollen, ohne die ordentlich Mitgliedschaft zu erwerben. Sie können als Gäste mit Rederecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann der Aufnahmesuchende binnen vier Wochen nach Zugang der Ablehnung Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
- Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge ganz oder teilweise im Rückstand ist Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck und Aufgaben des Vereins oder den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung Einspruch erheben; der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung; bis dahin wird der Ausschluss nicht wirksam.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Zweck des Vereins zu dienen und seine Aufgaben zu fördern.
- Jedes Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Jahres zu entrichten ist.
- Mitglieder können zu weiteren Leistungen verpflichtet werden, deren Art von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Auf Antrag kann ein Mitglied die von ihm zu erbringende Leistung vom Vorstand in begründeten Fällen ganz oder teilweise erlassen werden.
- In der Mitgliederversammlung haben Mitglieder Rede- und Antragsrecht sowie Stimm- und Wahlrecht.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
- Innerhalb der ersten vier Monate eines Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, auf der der Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht erstattet und für das laufende Geschäftsjahr über die geplanten Tätigkeiten und die Finanzplanung berichtet und auf der über die Entlastung des Vorstandes beschlossen wird.
- Aus besonderen Gründen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird,
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in Tageszeitungen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, beim Vorstand spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung zu beantragen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem/r der beiden Stellvertreter/innen geleitet. Es kann jedoch auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein/e andere/r Versammlungsleiter/in gewählt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
- Jedes Mitglied kann nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören. Die Beratung muss unterbleiben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstands
- Wahl von Rechnungsprüfern
- Wahl des Beirats
- Festsetzung der Art, Höhe und Fälligkeit von Leistungen, die von Mitgliedern zu erbringen sind
- Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts
- Entgegennahme des Tätigkeiten- und Finanzplans für das laufende Jahr
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
- Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern
- Wahl von Ehrenmitgliedern I. Einsetzung von Ausschüssen m. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 8 Vorstand
1. Zusammensetzung: dem Vorstand gehören an:
- Vorsitzende/r
- Stellvertreter/in
- Geschäftsführer/in
- Kassenführer/in
- Stellvertretende/r Kassenführer/in
- Schriftführer/in
- Ein Mitglied, dass von der Stadt Leer, den Gemeinden Moormerland, Ostrhauderfehn, Rhauderfehn, Uplengen und Westoverledingen sowie den Samtgemeinden Hesel und Jümme entsendet wird (=Gemeindevertreter)
Wird kein/e Geschäftsführer/in bestellt, dann kann stattdessen ein/e zweite/r Stellvertreter/in bestellt werden.
- Wahl
Der Vorstand wird - mit Ausnahme des Gerneindevertreters — auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit dauert bis zur Beendigung der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode. Scheidet ein Vorstandsmitglied — mit Ausnahme des Gemeindevertreters — während der Amtsperiode aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode statt.
- Sitzungen
Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem/r Stellvertreter/in mindestens drei Tage vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in oder dem/der Geschäftsführer/in mindesten drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Aufgaben (Geschäftführung und Vertretung)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den/die Vorsitzende/n oder seinem/r Stellvertreter/in oder dem/der Geschäftsführer/in zusammen mit dem/der Kassenführer/in oder seinem/ihrer Stellvertreter/in vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter der Leitung des/der Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand beruft Leiter des Tierheims und Tierschutzbeauftragte. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich_
§ 9 Beirat
- Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden. Er soll nicht mehr als sieben Mitglieder haben. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
- Beiratsmitglieder werden vom Vorstand einberufen bzw. abberufen oder von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt bzw. abgewählt. Wenn der Vorstand Beiratsmitglieder beruft bzw. abberuft, muss Ihre Berufung bzw. Abberufung von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Der Beirat ist vom Vorstand über Vereinsangelegenheiten im erforderlichen Umfang zu informieren. Die Beiratsmitgliederkönnen einzeln oder auch geschlossen zu den Sitzungen des Vorstands hinzugezogen werden; die Beiratsmitglieder haben dann Antrags- und Rederecht.
§ 10 Beschlüsse, Protokolle
Mitgliederversammlung, Vorstand. Beirat und Ausschüsse beschließen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los, In Vorstandssitzungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der Stellvertreters/in.
In einer beschlussfassenden Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Es ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 11 Rechnungsprüfung
- Die Prüfung der Kassenführung, der Kasse und der Vermögensverhältnisse wird von zwei Rechnungsprüfern vorgenommen; sie überwachen die Einhaltung der in § 2 Absatz 4 festgelegten Grundsätze. Sie erstatten hierüber für das laufende Geschäftsjahr Bericht auf der Jahreshauptversammlung.
- Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins nehmen und vom Vorstand Auskunft verlangen.
- Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 12 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann zur Behandlung besonderer Fragen Ausschüsse, der Vorstand zur Behandlung zeitlich befristeter Aufgaben nichtständige Ausschüsse einsetzen. Sie sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zur Berichterstattung verpflichtet. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 13 Ortsgruppen
1. In den Gemeinden des Kreisgebietes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Ortsgruppen gebildet werden, um die Aufgaben des Vereins auf örtlicher Ebene wahrzunehmen.
Die Ortsgruppenmitglieder wählen aus ihrer Mitte einem Ortsgruppenleiter/in. Für die Tätigkeit der Ortsgruppen ist die Vereinssatzung sinngemäß anzuwenden. Der Vereinsvorstand kann an den Zusammenkünften der Ortsgruppen teilnehmen; er ist fristgemäß einzuladen. Die Ortsgruppen sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des Vereins gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet.
3. Steht ein Beschluss einer Ortsgruppe nach Ansicht des Vereinsvorstandes nicht mit Zweck, Aufgaben oder Interessen des Vereins im Einklang, so kann der Vereinsvorstand den Beschluss aufheben. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins; bis dahin ruht die Durchführung des Beschlusses der Ortsgruppe.
§ 14 Tierheimleitung/Tierschutzbeauftragte/r
Die vom Vorstand berufenen Tierheimleiter/innen sind nach Anweisungen des Vorstands für die Organisation des Tierheims und für die artgerechte Unterbringung und Versorgung der Tiere verantwortlich.
Die vom Vorstand berufenen Tierschutzbeauftragten werden im Auftrag des Vereins tätig, Sie gehen Beschwerden der Öffentlichkeit über nicht artgerechter Tierhaltung nach.
§ 15 Jugendgruppen
Der Vorstand kann Jugendgruppen bilden; die Mitgliederversammlung ist zu unterrichten.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders dazu satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Den Abwickler ernennt der Deutsche Tierschutzbund.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.12.1997 in Schwerinsdorf beschlossen. Die Änderungen zu den §§ 2 und 16 wurden auf der Mitgliederversammlung auf der Mitgliederversammlung am 25.04.2002 in Holtland beschlossen.

