Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors

Leinenpflicht für Hunde während der Brut- und Setzzeit in der freien Landschaft

Parallel zum Niedersächsischen Hundeschutzgesetz (NHundG) gilt in Niedersachsen außerdem § 33 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG), der besagt:

In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde

  • nicht streunen oder wildern und
  • in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind

Per Definition besteht die freie Landschaft aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer (auch beim Schwimmen im See müssen Hunde angeleint sein!).
(Quelle: Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Link: Homepage NMfELV , letzter Zugriff 03. April 2025)

Weitere interessante Fragen zum Thema "Mit dem Hund in der freien Landschaft" werden hier auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beantwortet.

Jede Stadt und Gemeinde hat des Weiteren die Möglichkeit individuelle Verordnungen zu erlassen. Jede/r Hundebesitzer/in ist also verpflichtet, sich über Gesetze und Verordnungen der eigenen Gemeinde und auch die Gesetzen und Verordnungen z.B. am Urlaubsort zu informieren.
In den zusätzlichen Verordnungen sind oft Dinge festgelegt wie z.B. die Leinenpflicht in einzelnen Parkanlagen (in Leer z.B. der Julianen- und der Evenburgpark) und die Regelungen zur Verhütung von Verunreinigung durch Kot.
Dies ist deshalb wichtig und interessant für HundehalterInnen, denn sowohl der Julianen-, als auch der Evenburgpark sind "Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 NWaldLG)" und somit nicht als freie Landschaft gelten. Die Leinenpflicht in den beiden Parks gilt aber ganzjährig, und somit auch in der Zeit vom 01. April bis 15. Juli jeden Jahres, da die Stadt Leer eine zusätzliche Verordnung zur Leinenpflicht in diesen Parkanlagen erlassen hat.

Unabhängig davon, dass ein Verstoß gegen Gesetzte und Verordnungen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist, bitten wir euch um Rücksicht und vorausschauendes Handeln, wenn ihr mit euren Hunden unterwegs seid. Unkontrolliert rennende und hetzende Hunde stellen eine Gefahr für Mensch, Tier und letztendlich auch für sich selbst dar.

Zurück zur Kategorie:
Tierschutz im Landkreis Leer e.V.

Anschrift

Augustfehner Str. 8, 26670 Uplengen

Telefon

04956 - 2324

E-Mail

info@tierheim-juebberde.de

Öffnungszeiten

Mo - Do.. von 09:00 -12.00 Uhr
Fr. von 14.00 - 17.00 Uhr
Sa. von 15:00 -17:00 Uhr

Wir bitten um vorherige Terminabstimmung per Telefon oder E-Mail.
Wir bitten um Verständnis, dass Besucher ohne Termin eventuell nicht empfangen werden können oder sich auf Wartezeiten einstellen müssen.

Spendenkonto
Tierschutz im Landkreis Leer e.V.
Sparkasse Leer
Konto-Nr.: 503 888
Bankleitzahl 285 500 00
IBAN: DE27 2855 0000 0000 5038 88
BIC: BRLADE21LER
PayPal: info@tierheim-juebberde.de
Rechtliches
Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e.V.

© 2021 Tierschutz im Landkreis Leer e.V.

Programmierung, Gestaltung und technische Betreuung:
Webspace gesponsert von:
linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram